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Aufklärung über Nachteile der Rürup-Rente?

Bei Bank und Versicherungen sind es Kunden häufig sehr leid, wenn sie umfangreiche Dokumente und Protokolle unterzeichnen müssen. Diese umfangreichen Vereinbarungen sind für den Rechtsverkehr von entscheidender Bedeutung, da diese Rechte und Pflichten und auch sog. Obliegenheiten enthalten.

Dies musste nun kein Versicherungsnehmer, sondern eine Versicherung feststellen. Diese hatte, vertreten durch einen Versicherungsmitarbeiter, nicht nachweisen können, dass sie einen Selbständigen nicht auf die Nachteile einer Kündigung einer staatlich geförderten Basisrentenversicherung (sog. Rürup-Rente) hingewiesen hatte.

Das OLG Köln entschied in einem Urteil vom 16.07.2019 (Az. 20 U 185/18) zugunsten des Versicherten, dass die Versicherung die geleisteten Prämien samt Zinsen zurückzahlen musste, da die Versicherung nicht nachweisen konnte, dass eine ausreichende Aufklärung erfolgt sei, da kein Beratungsprotokoll vorgelegt worden war.

Selbständige müssen bei der Beratung und Vermittlung von Rürup-Verträgen auf die Nachteile hingewiesen werden. Kann die Versicherung dies nicht belegen, zum Beispiel durch ein Beratungsprotokoll, hat der Versicherte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages, so dass alle eingezahlten Prämien und entsprechende Zinsen zurückgezahlt werden müssen.

Als Beratungsfehler können folgende Punkte erheblich sein:

  • Kündigt der Selbständige den Vertrag, können grundsätzlich weder der Rückkaufswert, noch die eingezahlten Beträgen zurückverlangt werden.
  • Der Versicherungsvertrag kann nicht vererbt werden. Zwar kann zum Schutz der der Hinterbliebenen eine Zusatzversicherung vereinbart werden, für die jedoch separate Beiträge zu zahlen wären. Wurde keine Zusatzversicherung abgeschlossen, fällt im Todesfall des Versicherungsnehmers das angesparte Geld der Versicherung zu.
  • Der Vertrag kann nicht als Sicherheit dienen, d.h. weder verkauft, noch auf andere sicherungshalber übertragen werden.

Gerade bei Selbständigen kann es in Notfällen notwendig werden, schnell an Kapital zu gelangen. Während Lebensversicherungen gekündigt und der Restwert ausgezahlt werden kann, scheidet diese Option aus.

An dieser Stelle hilft jedoch die Entscheidung des OLG Köln, wonach unter gewissen Umständen die negativen Auswirkungen doch umgangen werden können.

Sollten Sie sich hierzu beraten lassen wollen oder aber konkret gegen Ihre Versicherung vorgehen wollen, vereinbaren Sie doch einfach einen Termin mit mir.

Rufen Sie gerne an:
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Wir betreuen Sie gerne!

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