Bei Bank und Versicherungen sind es Kunden häufig sehr leid, wenn sie umfangreiche
Dokumente und Protokolle unterzeichnen müssen. Diese umfangreichen Vereinbarungen
sind für den Rechtsverkehr von entscheidender Bedeutung, da diese Rechte und Pflichten
und auch sog. Obliegenheiten enthalten.
Dies musste nun kein Versicherungsnehmer, sondern eine Versicherung feststellen. Diese
hatte, vertreten durch einen Versicherungsmitarbeiter, nicht nachweisen können, dass sie
einen Selbständigen nicht auf die Nachteile einer Kündigung einer staatlich geförderten
Basisrentenversicherung (sog. Rürup-Rente) hingewiesen hatte.
Das OLG Köln entschied in einem Urteil vom 16.07.2019 (Az. 20 U 185/18) zugunsten des
Versicherten, dass die Versicherung die geleisteten Prämien samt Zinsen zurückzahlen
musste, da die Versicherung nicht nachweisen konnte, dass eine ausreichende Aufklärung
erfolgt sei, da kein Beratungsprotokoll vorgelegt worden war.
Selbständige müssen bei der Beratung und Vermittlung von Rürup-Verträgen auf die
Nachteile hingewiesen werden. Kann die Versicherung dies nicht belegen, zum Beispiel
durch ein Beratungsprotokoll, hat der Versicherte einen Anspruch auf Rückabwicklung des
Vertrages, so dass alle eingezahlten Prämien und entsprechende Zinsen zurückgezahlt
werden müssen.
Als Beratungsfehler können folgende Punkte erheblich sein:
- Kündigt der Selbständige den Vertrag, können grundsätzlich weder der
Rückkaufswert, noch die eingezahlten Beträgen zurückverlangt werden.
- Der Versicherungsvertrag kann nicht vererbt werden. Zwar kann zum Schutz der der
Hinterbliebenen eine Zusatzversicherung vereinbart werden, für die jedoch separate
Beiträge zu zahlen wären. Wurde keine Zusatzversicherung abgeschlossen, fällt im
Todesfall des Versicherungsnehmers das angesparte Geld der Versicherung zu.
- Der Vertrag kann nicht als Sicherheit dienen, d.h. weder verkauft, noch auf andere
sicherungshalber übertragen werden.
Gerade bei Selbständigen kann es in Notfällen notwendig werden, schnell an Kapital zu
gelangen. Während Lebensversicherungen gekündigt und der Restwert ausgezahlt werden
kann, scheidet diese Option aus.
An dieser Stelle hilft jedoch die Entscheidung des OLG Köln, wonach unter gewissen
Umständen die negativen Auswirkungen doch umgangen werden können.
Sollten Sie sich hierzu beraten lassen wollen oder aber konkret gegen Ihre Versicherung
vorgehen wollen, vereinbaren Sie doch einfach einen Termin mit mir.