Gerade im Rahmen von medizinischen Begutachtungen tragen Mandanten vor, dass sie manche Aussagen nicht so getroffen haben, wie der Gutachter dies in seinen Gutachten ausführt. Dies sind gelegentlich keine entscheidungserheblichen Fehler, jedoch verbleibt bei den Mandanten häufig der Eindruck einer fehlerhaften Würdigung seiner gesundheitlichen Situation. In einigen Fällen werden jedoch Aussagen oder Untersuchungen in das Gutachten mit aufgenommen, die entscheidungserheblich sind, die aber real weder durch den Mandanten geäußert wurden, noch wurden die Untersuchungen tatsächlich vorgenommen.
Dem Mandanten verbleibt im Nachgang letztlich nur die Möglichkeit, dies durch den Anwalt im Rahmen einer Stellungnahme zu rügen – mit geringen Aussichten, dass dies korrigiert würde.
Hierzu sollte aber auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 03.02.2015 (Az. 14 UF 135/14) verwiesen werden (wie auch das OLG Zweibrücken und das LSG Rheinland-Pfalz), das einen Anspruch auf Anwesenheit einer Begleitperson bei medizinischen Begutachten unter bestimmten Voraussetzungen zuerkennt.
Als wesentlichen Gesichtspunkt hat das OLG darauf abgestellt, dass ein medizinisch oder psychologisch zu Begutachtender ansonsten keine Möglichkeit hätte, Wahrnehmungsfehler des Sachverständigen zu widerlegen und so effektiven Rechtsschutz zu gelangen.
Als Begleitperson kann ein anwaltlicher Bevollmächtigter oder ein Privatgutachter teilnehmen, jedoch dürfen diese sich nicht an der Begutachtung aktiv durch Fragen, Äußerungen oder Vorhalte beteiligen. Deren inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten kann erst im Rahmen einer Stellungnahme auf das Gutachten erfolgen.
Das Gericht deutet zwischen den Zeilen an, dass auch Familienmitglieder an den Begutachtungsterminen teilnehmen dürfen, sofern nicht zu erwarten ist, dass durch deren Anwesenheit die Besorgnis einer etwaigen Beeinflussung des Untersuchungsganges besteht. Dies ist bei psychiatrischen oder psychologischen Begutachtungen in der Regel zu befürchten, so dass für diese vorrangig auf Anwälte oder Privatgutachter hinzugezogen werden sollten. Bei somatischen Gutachten dürfte dieses Problem nicht bestehen.
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