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„Brückenteilzeit“ – Kann ich davon profitieren?

Seit dem 01.01.2019 ist das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ in Kraft getreten. Der sperrige Name lässt den unmittelbaren Nutzen nicht direkt erkennen. Das Gesetz räumt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, nicht unbefristet seine Arbeitszeit zu reduzieren, sondern für einen festen zeitlichen Rahmen.

Dabei ist es völlig unerheblich, aus welcher privaten Motivation heraus, jemand seine Arbeitszeit reduzieren will, sei es zur Kinderbetreuung oder einfach um mehr Freizeit zu haben.

Jedoch liegen zwischen dem Wunsch der Reduzierung und der tatsächlichen Erlangung der Arbeitszeitverringerung einige rechtliche Hürde, die man kennen sollte, bevor man sich dazu entscheidet, an den Arbeitgeber heranzutreten.

Wer eine Arbeitszeitverringerung für die Zukunft plant, sollte sich vorab genau informieren.

Gerne berate und begleite ich Sie und kann Sie über andere Möglichkeiten der Teilzeit informieren. Machen Sie einfach einen Termin mit mir aus!

Rufen Sie gerne an:
02242 / 86 62 04
  • Außergerichtliche Konfliktbeilegung
  • Schnellstmögliche Terminvergabe
  • Konsultation auf Wunsch auch in Ihrem Zuhause möglich

Wir betreuen Sie gerne!

© Rechtsanwalt Sebastian Thalmann 2015
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