Zum 01.01.2020 können viele Angehörige aufatmen. Denn nach dem Angehörigen-
Entlastungsgesetz können Sozialhilfeträger künftig erst auf Einkommen von Kindern
pflegebedürftiger Eltern zugreifen, wenn deren Einkommen 100.000 Euro brutto im Jahr
übersteigt. Gleiches gilt für Eltern, deren volljährigen Kinder pflegebedürftig sind.
Dabei besteht keine Verpflichtung, den Sozialämtern von sich aus mitzuteilen, dass das
Einkommen die Grenze von 100.000 Euro übersteigt. Das Gesetz geht von einer Vermutung
aus, dass diese Grenze in der Regel nicht überschritten ist. Nur in Ausnahmefällen kann
deshalb die Behörde dies vermuten und muss dies gegenüber den Betroffenen begründen,
wenn eine Offenlage des Einkommens verlangt wird.
Sollten Sie bereits in der Vergangenheit von Sozialämtern zur Zahlung von Unterhalt für
pflegebedürftige Eltern aufgefordert worden sein oder gar Zahlungen vornehmen, sollten Sie
zeitnah prüfen, ob Sie weiterhin dazu verpflichtet sind.
Gerne können Sie mit mir einen Termin vereinbaren, damit ich Sie beraten kann.