Der BGH hat kürzlich darüber entschieden, dass bei einem gekündigten Pflegeheimvertrag die Entgelte nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen sind, sondern nur bis zum Tag des Auszuges.
Dies ist in den meisten Heimverträgen bereits für den Fall geregelt, dass der Heimbewohner verstirbt. Nun stärkte der BGH die Rechte von Pflegeheimbewohnern, die beispielsweise das Pflegeheim wechseln wollen oder aus gesundheitlichen Gründen müssen.
Mit dem Auszug, so die Begründung des BGH, erbringt das Heim keine Leistungen mehr. Im Gegenzug ist der Heimbewohner auch nicht mehr verpflichtet, das entsprechende Heimentgelt zu entrichten.
Sie können dann entweder die Bezahlung von Leistungen, die vom Pflegeheim ab dem Zeitpunkt des Auszuges in Rechnung gestellt werden, verweigern oder bereits bezahlte Beiträge vom Pflegeheim zurückverlangen. Dies kann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren noch zurückgefordert werden, ggf. auch von den Erben, sofern der Heimbewohner zwischenzeitlich verstorben ist.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an mich.