Montag, 13. Oktober 2014 um 10:10
Häufige Weigerung der Fluggesellschaften
Wer für günstiges Geld einen Flug in deutsche oder europäische Städte erwirbt, verzichtet meist bewusst auf eine entsprechende Reiserücktrittsversicherung, da diese sich im Vergleich zum Flugpreis nicht zu lohnen scheint. Erkrankt man dann doch, so dass man den Flug nicht antreten kann, muss dieser storniert werden. Eine Erstattung des Flugpreises scheidet laut Aussage der Fluglinie meistens aus.
Was viele Reisende jedoch nicht wissen, ist das sie zumindest Anspruch auf einen Anteil des gezahlten Preises haben, der meist sogar den reinen Ticketpreis übersteigt. Dabei handelt es sich um Steuern und Gebühren (Umsatzsteuer, Flughafensteuer, Kerosinzuschlag, Verpflegungskosten u.a.). Die Fluglinien müssen diesen Teil des bezahlten Preises nach der Stornierung an den Reisenden zurückzahlen, der nur dann für sie anfällt, wenn der Reisende auch tatsächlich die Reiseleistung in Anspruch nimmt. Denn diese sind für den Staat oder den Flughafenbetreiber bestimmt. Dies gilt nicht nur bei Stornierungen wegen Krankheit, sondern bei jeglicher Stornierung vor Antritt des Fluges.
Die Fluglinien versuchen eine Erstattung der Kosten auf vielfältige Art und Weise zu verhindern. Entweder verweigern sie per se jegliche Erstattung oder reagieren nur sehr langsam auf Emails, Briefe oder Anrufe. Oder sie erschweren die Geltendmachung der Ansprüche durch sehr hohe Hürden, wie beispielsweise teure Telefonhotlines, die angerufen werden müssen, seitenlange Formulare oder hohe Gebühren für die Erstattung. Denn Grundvoraussetzung ist, dass der Reisende die Kostenerstattung verlangt. Hier haben die Gerichte aber bereits vielfältig gegen die Fluglinien geurteilt.
So urteilte beispielsweise das Landgericht Köln am 28.10.2010, Az.: 31 O 76/19, dass siebenseitige Antragsformulare für die Erstattung der Gebühren unangemessen seien und auch Gebühren von 5,50 Euro für die Bearbeitung der Erstattung pro Flug und Person gegen das Gesetz verstoßen.
Das Landgericht Berlin entschied am 29.11.2011 (Az.: 15 O 395/10), dass die Fluggesellschaften kein Entgelt für die Bearbeitung der Erstattung verlangen dürften, selbst wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sei.
Das Landgericht Frankfurt am Main fällte am 08.06.2014 (Az. 2-24 S 152/13) sogar ein wegweisendes Urteil dahingehend, dass bei Stornierung des Fluges vor Reiseantritt durch den Reisenden das Flugunternehmen den kompletten Reisepreis zurückerstatten müsse. Die Fluglinie müsse dann nämlich darlegen, dass sie den Platz im Flugzeug nicht anderweitig verkaufen konnte und ihr wirklich Kosten entstanden sind. Falls die Fluglinie dies tatsächlich und detailliert behauptet, sollte der Reisende selber gecheckt haben, ob der Flug letztlich ausgebucht gewesen ist. War dies der Fall, so steigen die Chancen darauf, dass der Fluggesellschaft keine höheren Kosten entstanden und deshalb dem Reisenden auch die reinen Ticketkosten zu erstatten sind.
Da die Erstattungsansprüche grundsätzlich drei Jahre lang geltend gemacht werden dürfen, sollte jeder Reisende, der seit 2011 einen Flug storniert hat, überdenken, ob er die Kosten nicht noch bis zum Ende des Jahres bei der Fluglinie geltend macht, bevor sie verjähren.
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