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Fitness-Studio und die Krankheit

Wer für eine nicht unerheblich kurze Zeit krankgeschrieben wird, kann dies bei seinem Fitnessstudio anzeigen und wird in der Regel bei Vorlage eines entsprechenden Attestes die Zeit der Krankschreibung an die eigentliche Vertragslaufzeit unentgeltlich angehangen bekommen. Dies hängt von der vertraglichen Ausgestaltung ab.

Wenn jedoch die Erkrankung von dauerhafter Natur ist und eine Fortsetzung des Trainings aus gesundheitlichen Gründen ausschließt (Sportunfähigkeit), berechtigt dies zu einer fristlosen Kündigung.

Welche Anforderung jedoch an den Nachweis der Sportunfähigkeit in Bezug auf den Vertrag mit dem Fitnessstudio gestellt werden, hat das AG Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 25.09.2019 (Az. 31 C 2619/19) konkretisiert.

So wurden als Kündigungsgrund lediglich „gesundheitliche Gründe“ angegeben. Eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorliegen, war dem Fitnessstudiobetreiber damit nicht möglich. Auch ein vorgelegtes Attest eines Arztes nannte keine konkrete Diagnose, sondern verwies auf eine „Sportunfähigkeit wegen gesundheitlichen Gründen“. Dies genügte dem Gericht nicht.

Es verlangte – wenn schon keine medizinische Diagnose – so doch zumindest die Benennung der gesundheitlichen Einschränkungen, die eine sportliche Betätigung bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht zuließen. Nur so könnte der Betreiber des Fitnessstudios nachweisen, dass zumindest Teilleistungen in Anspruch genommen werden könnten.

Gerade bei Senioren ist jedoch auch eine weitere Fragestellung entscheidend: War bei Abschluss des Vertrages bereits eine Vorerkrankung vorhanden? Hierauf ist das AG Brandenburg in einer Entscheidung vom 17.05.2019 (Az. 31 C 60/18) eingegangen.

Wenn die Vorerkrankung ausgeheilt oder mit einem erneuten Auftreten nicht mehr zu rechnen ist, spielt diese keine Rolle. Wenn beide Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, muss aber auch dies in dem ärztlichen Attest begründet werden, um vorzeitig aus dem Vertrag entlassen zu werden.

Gleiches gilt, wenn der Abschluss des Vertrages auf einen ärztlichen Rat hin erfolgt ist. In diesem Fall muss auch das Attest hierzu Stellung beziehen.

Sofern Sie zu diesem Thema beraten werden möchten, kontaktieren Sie mich doch einfach.

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