Wer auf ein Hörgerät angewiesen ist, kennt den Kampf, wenn es darum geht, ein Hörgerät zu erhalten, dass vom Preis her über den von den Kassen zu übernehmenden Festbetrag liegt.
Als eine weitere Argumentationshilfe kann nun eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2019 (Az. L 9 KR 44/17) dienen. Das Gericht hat entschieden, dass die Kasse die Kosten auch oberhalb des Festbetrages übernehmen muss, wenn das Sprachverstehen durch die Verwendung des Gerätes nur um fünf Prozent im Vergleich zum Festbetragsgerät verbessert würde und diese Verbesserung durch die technischen Merkmale des Gerätes erklärt werden kann.
Dagegen tragen die Krankenkassen in der Regel vor, dass sich diese leichte Verbesserung aus Messschwankungen ergeben könne, die üblich seien. Das Gericht entkräftet dieses Argument mit einem Verweis in die Hilfsmittelrichtlinien, die bei entsprechenden Test gerade keine Abschläge für Messungenauigkeiten vorsehen.
Dies alleine hat jedoch nicht zur Überzeugung der Richterinnen und Richter in der Berufung beigetragen, sondern die Erklärung der als Zeugin vernommenen Hörgeräteakkustikerin, die durch ihren Vortrag detailliert darlegt hat, welches technische Merkmal des Gerätes die Verbesserung im Vergleich zum Festbetragsgerät verursacht hat.
Es erscheint deshalb bereits im Verwaltungsverfahren oder Widerspruchsverfahren bei der Krankenkasse angezeigt, auf die entsprechenden Verbesserungen und deren Ursachen in den technischen Merkmalen hinzuweisen.
Sofern Sie zu diesem Thema beraten oder einen Ablehnungsbescheid geprüft haben möchten, nehmen Sie mit mir Kontakt auf.
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