Infolge der Corona-Pandemie sind viele Arbeitnehmer dazu übergegangen, ihrem Arbeitsverhältnis im Homeoffice nachzukommen. Was passiert jedoch, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg von oder zur Toilette im Rahmen seiner Homeoffice-Tätigkeit stürzt? Wäre dies ein Fall, der durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist?
Das SG München hat dies in einer Entscheidung vom 04.07.2019 (Az. S 40 U 227/18) noch verneint.
Das BSG hatte in einer Entscheidung vom 27.11.2018 (Az. B 2 U 28/17 R) die Hürde niedriger angesetzt, dass nicht zuvor eine Ermittlung der Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten Unfallortes von Nöten ist. Vielmehr wird auf eine sog. objektive Handlungstendenz des Versicherten nachzuweisen sein, wonach im Zeitpunkt des Unfallereignisses eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausgeübt werden sollte. Demnach wäre der Weg vom Homeofficearbeitsplatz zum Drucker oder Kopieren, der in einem anderen Raum steht, um Dokumente zu holen oder zu kopieren, wäre dieser Weg versichert. Der Weg zur Toilette oder in die Küche wären nicht betriebsbezogen und damit nicht vom Unfallversicherungsschutz mit umfasst.
Das BSG stellt im Weiteren darauf ab, dass es sich um eine dauerhafte Einrichtung des Homeofficearbeitsplatzes handeln muss. Dies wäre bei der Arbeit am Küchentisch, der nur provisorisch als Arbeitsort angesehen wird, nach Lesart des BSG-Urteils zum damaligen Zeitpunkt zu verneinen.
Durch die nun aber vermehrte Verweisung auf die Arbeit im Homeoffice, ist jedoch ein Wandel der Rechtsauffassung des BSG bezüglich der dauerhaften Einrichtung des Homeofficearbeitsplatzes zu erwarten, so dass nach meiner Auffassung der Anwendungsbereich erweitert sein dürfte.
Bei einer Ablehnung der Anerkennung eines Versicherungsfalles sollte deshalb ganz genau geprüft werden, ob nicht durch diese Ausnahmesituation eine andere Sichtweise auch von der Rechtsprechung geteilt wird.
Sofern Sie zu diesem Thema beraten werden möchten oder ein Ablehnungsbescheid geprüft werden soll, setzen Sie sich mit mir in Verbindung.