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Kosten für die Deckungsanfrage

Donnerstag, 27. Januar 2011 um 19:33

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, der möchte natürlich diese auch in Anspruch nehmen, wenn er mit einer Angelegenheit beim Rechtsanwalt vorstellig wird. Die Aufgabe des Rechtsanwaltes ist es dann zu prüfen, ob der Versicherungsschutz sich auf die vom Mandanten vorgetragene Angelegenheit erstreckt. Dabei wird aber von vielen Mandanten übersehen, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht alle Kosten in einem Rechtsstreit übernimmt, sondern viele Haftungsausschlüsse bestehen und die Mandanten auch einige Leistungen des Anwaltes selber zu zahlen haben.

Übernimmt der Anwalt die Prüfung, verpflichtet er sich, auch diese Aufgabe mit anwaltlicher Sorgfalt auszuführen. Mit einem Telefonat oder einem einfachen Schreiben an die Rechtsschutzversicherung ist es nicht getan. Der Anwalt geht mit Übernahme der Aufgabe ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko ein, da ihm viele Pflichten auferlegt werden: Er hat die Versicherungsbedingungen im Auge zu behalten, deren Einhaltung zu überwachen und den Mandanten über seine Pflichten aufzuklären.

Hier gilt es eine Vielzahl von juristischen Fußangeln zu beseitigen und zu umgehen. Es stellen sich viele Fragen: Wer ist Versicherungsnehmer? Fallen weitere Personen unter den Versicherungsschutz? Sind sie minderjährig? Haben sie ein eigenes Einkommen? Passierte das schädigende Ereignis in dem versicherten Zeitraum? Gab es in der Zwischenzeit einen Versicherungswechsel? Die Versicherungsbedingungen sind zwischen den einzelnen Versicherungen teilweise sehr unterschiedlich, so dass regelmäßig ein genauer Blick des Anwalts notwendig ist. Gleichzeitig hat der Anwalt seinen Mandanten über seine Pflichten gegenüber der Versicherung zu informieren. Kommt der Anwalt diesen Anforderungen nicht nach, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Für ihn birgt deshalb die Übernahme dieser Aufgabe ein gewisses Haftungsrisiko.

Der Anwalt ist nach berufsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich dazu verpflichtet, seine Leistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abzurechnen. Wenn ein Anwalt auf seine Gebühren verzichtet, verschafft sich einen nicht zulässigen Vorteil im Wettbewerb mit den Kollegen, die Ihre Gebühren nach RVG abrechnen. Die unzulässige Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils ist jedoch nach §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. § 49 b Abs. 1 BRAO, § 4 Abs. 1 RVG sanktioniert. Dies wird auch von der Rechtsprechung so gesehen (siehe Urteil des KG Berlin vom 19.03.2010, KG Anwaltsblatt 2010, 445).

Grundsätzlich ist deshalb eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer für die Leistung des Rechtsanwaltes anzusetzen. Der Gegenstandswert richtet sich dabei nach den zu erwartenden Verfahrenskosten des ersten Rechtszuges. Dies umfasst die Kosten des eigenen Anwalts, des Anwalts der Gegenseite, Gerichtsgebühren und mögliche Auslagen, beispielsweise für Zeugen oder Sachverständige. Diese Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen, jedoch fallen sie unter die Rechtsverfolgungskosten, die vom Gegner in Falle dessen Unterliegens zu übernehmen sind.

Gleichwohl kann ein Anwalt mit seinem Mandanten Honorarvereinbarungen treffen, die sich nicht an die Vorgaben des RVG halten müssen. Honorarvereinbarungen können sich nicht nur auf das Mandat als Ganzes erstrecken, sondern auch auf einzelne Leistungen beziehen. So auch im Fall der Deckungsanfrage. Eine solche Vereinbarung muss schriftlich zwischen dem Mandanten und dem Anwalt erfolgen.

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