Hat man eine Pauschalreise gebucht, die nur ein verlängertes Wochenende beinhaltet, ist eine Flugverspätung an sich bereits ärgerlich. Verzögert sich der Flug jedoch um 10 oder mehr Stunden, so ist der gewünschte Erholungszweck bei Kurzreisen nicht mehr zu erreichen.
Dies sah auch das Amtsgericht Bad Homburg, Az. 2 C 787/18 (15) bei einer Flugverspätung von 41 Stunden so und verurteilte den Reiseveranstalter am 16.07.2018 auf Zahlung einer Reisepreisminderung gem. § 651d BGB a.F. und Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit gem. § 651f Abs. II BGB a.F. Ein weiterhin geltend gemachter Anspruch nach der Fluggastrechte-VO bei der Fluglinie musste auf die Ansprüche des Reiseveranstalters angerechnet werden.
Zwar erging dieses Urteil noch nach altem Recht, aber auch nach dem seit dem 01.07.2018 geltendem neuen Reiserecht wäre das Urteil so ergangen.
Deshalb sind bei erheblichen Flugverspätungen nicht nur die möglichen Ansprüche bei der Fluggesellschaft zu prüfen, sondern auch Ansprüche beim Reiseveranstalter, sofern es sich um eine Pauschalreise handeln sollte.