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Mieter verstorben – Und jetzt?

Montag, 30. April 2014 um 17:00

Die Anzahl der in Deutschland bestehenden Single-Haushalte ist auf einem sehr hohen Niveau, weshalb Vermieter im Falle des Todes des Mieters häufig vor der schwierigen Frage stehen, welche Optionen sie haben.

Wichtig zu unterscheiden ist zunächst, ob die vermiete Wohnung tatsächlich alleine bewohnt wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Vermieter sich der erkundigen, um wen es sich bei den anderen Personen handelt, da manche Personengruppen nach § 563 BGB (beispielsweise Ehepartner, eheliche Kinder) automatisch in das Mietverhältnis eintreten, es sei denn, sie erklären innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieter, dass sie nicht in das Mietverhältnis eintreten wollen. Der Vermieter kann das Mietverhältnis aber außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt. Mangelnde Zahlungsfähigkeit stellt jedoch keinen wichtigen Grund dar.

Sind im Mietvertrag jedoch mehrere Personen als Mieter eingetragen und stirbt einer davon, wird das Mietverhältnis mit dem verbleibenden Mieter fortgesetzt (§ 563a BGB.

Lebte der Mieter aber tatsächlich alleine, ist das Mietverhältnis mit den Erben fortzuführen. Problematisch wird es für Vermieter, wenn er keine Kenntnis von möglichen Erben hat. Hier bliebe nur die Option, eine Nachlasspflegschaft bei Gericht zu beantragen (§ 1961 BGB). Dies kostet jedoch Zeit, weshalb Vermietern zu raten ist, bei den Mietern, gerade wenn diese alleine leben und ggf. betagter sind, nach Familienangehörigen zu fragen, die notfalls im Falle eines Todes zu benachrichtigen wären oder als Ansprechpartner dienen könnten. Die sinnvollste Option wäre natürlich, sich eine Vorsorgevollmacht des Mieters, die über den Tod hinaus gelten sollte, vorlegen zu lassen, um so zeitnah einen Ansprechpartner zu haben, der bezüglich möglicher Erben oder auch für eine „Notsicherung“ der Wohnung ansprechbar wäre.

Sollte der Vermieter keinen Ansprechpartner haben, wäre er aber berechtigt, nach dem Tod des Mieters eine „Notsicherung“ vorzunehmen, d.h. Lüften, Leerräumen des Kühlschranks von verderblicher Ware, Entsorgung offener Lebensmittel und Müll. Weitergehende Maßnahmen wären jedoch nicht zulässig.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, vereinbaren Sie einen Termin mit mir. Ich berate Sie gerne.

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