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Reiseveranstalter müssen Flugzeiten einhalten

Mittwoch, 29. Januar 2014 um 09:59

Wer einen Pauschalurlaub bucht, kennt das Problem: Um möglichst viel von seinem Urlaub zu haben, möchte möglichst früh hin- und möglichst spät zurückfliegen. Mit diesem Ziel geht man ins Reisebüro oder stellt sich im Internet seine Reise zusammen.

Im Kleingedruckten wurde zwar meist darauf verwiesen, dass es sich lediglich um voraussichtliche oder vorläufige Reisezeiten handeln würde. Dennoch waren die Reisenden dann überrascht, wenn der Hinflug statt morgens erst am Abend und/oder der Rückflug statt nachmittags oder abends am Morgen stattfinden sollten.

Trotz Verlustes von ein oder gar zwei Urlaubstagen hatte die Rechtsprechung bislang nur in seltenen Ausnahmefällen eine Minderung des Reisepreises den Reisenden zugesprochen. Dies war insbesondere dann der Fall, wenn durch die geänderten Reisezeiten die Nachtruhe beeinträchtigt wäre, da man sehr früh aufstehen musste, um den Flieger zu nehmen oder erst so spät am Hotel angekommen ist. Von einem ersten entspannten Urlaubstag konnte dann keine mehr die Rede sein. Und auch in diesen Fällen haben manche Gerichte den Standpunkt vertreten, An- und Abreisetage seien keine Urlaubstage, so dass auch hier keine Minderung zugesprochen worden ist.

Doch diese Misere sollte sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem letzten Jahr (Az. X ZR 24/13) erledigt haben. Die Richter entschieden, dass der Reiseveranstalter bei Abschluss des Vertrages nicht ohne sachlichen Grund die ursprünglich angegebenen Reisezeiten ändern dürfte. Die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vorläufigkeit der Reisezeiten) ist für ungültig erklärt worden.

Die sachlichen Gründe müssen durch den Reiseveranstalter bewiesen werden. Die Hürde für das Vorliegen eines sachlichen Grundes dürfte auch nicht zu niedrig angesetzt werden, wie sich bereits bei Ansprüchen aus Flugannullierungen und –verspätungen gezeigt hat.

Daraus folgt, dass Reisende bei einer Änderung der Reisezeit, die zu einem Verlust von Urlaubszeit führt, einen Teil des Reisepreises zurückverlangen kann.

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