Verstirbt der Ehepartner sind mögliche Rentenansprüche sicherlich das letzte woran man denken möchte. Dies macht sich jedoch dann bemerkbar, wenn die Kosten der Beerdigung anlaufen und das Konto belasten.
Hierzu sollte man jedoch wissen, dass der Witwer oder die Witwe, deren Ehepartner bereits eine Rente bezogen hat, Anspruch auf einen Vorschuss auf die Witwer- bzw. Witwenrente hat.
Der Vorschuss muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Todes bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. Der Vorschuss beträgt das 3-fache des Rentenbetrages, der für den Sterbemonat gezahlt wurde. Der Vorschuss wird in einer Summe bezahlt, da es als Überbrückungshilfe geleistet wird.
Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass während der drei Monate ab dem Todestag des Ehepartners das Einkommen des Hinterbliebenen, sofern er Einkommen erzielt, nicht auf die Rente angerechnet wird.
Wichtig ist dabei, dass der Hinterbliebene zwei (!) Anträge stellen sollte: Einen formellen Antrag auf die Witwer- bzw. Witwenrente und einen Antrag auf die Vorschusszahlung.
Sollten Sie hierzu Fragen haben oder Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.